Familiengesellschaft
Vorteilhaftigkeit einer Familiengesellschaft
Zweck einer Familiengesellschaft ist Familienbesitz, insbesondere Immobilien, möglichst mit einem sehr langfristigen zeitlichen Horizont im Familienverbund zusammen zu halten. Eine derartige Familiengesellschaft (z. B. Immobilien-Familiengesellschaft) ist regelmäßig durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung als Personengesellschaft gekennzeichnet, gewöhnlicher Weise als Kommanditgesellschaft (KG) bzw. GmbH & Co KG.
Bei einer Immobilen-Familiengesellschaft löst die Übertragung eines mit einer Immobilien bebauten Grundstücks auf eine solche Gesellschaft regelmäßig keine Grunderwerbssteuer aus. Das steuerliche Ergebnis der Immobilie wird den an der Gesellschaft im allgemeinen als Kommanditisten beteiligten Familienangehörigen unmittelbar über die Einkommensteuer-erklärung zugerechnet. Falls wider Erwarten die Familiengesellschafter sich nicht mehr weitere zusammen über einen Personengesellschaft zusammenschließen wollen, kann eine von der Gesellschaft gehaltene Immobilie, sofern die Gesellschaft nicht steuerlich als gewerblich anzusehen ist, aktuell nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei verkauft bzw. auf einen Teil der Familiengesellschafter übertragen werden. Die 10-Jahresfrist gilt aber nicht, wenn z. B. über die Gesellschaft ein gemeinsam gehaltenes Aktiendepot verwaltet wird. In diesem Fall ist jeder Verkauf von Aktien steuerlich als Gewinn bzw. Verlust zu erfassen.
Wesentlicher Bestandteil einer Familiengesellschaft ist der Gesellschafts-vertrag. Dieser Vertrag bedarf einer sorgfältigen Gestaltung. Voraussetzung dafür ist auch eine intensive Diskussion zwischen den beteiligten Gesell-schaftern hinsichtlich der einzelnen Regelungen. Dies betrifft eine ganze Reihe von Themen. Dazu gehören insbesondere aber nicht aus-schließlich die Regelungen zur Entnahmen von zwischenzeitlich gutgeschriebenen Gewinnen, Gesellschafternachfolge sowie Abfindungen im Falle des Ausscheidens oder sogar Ausschlusses aus der Familiengesellschaft.
Ein wichtiger Aspekt bei einer Personengesellschaft ist auch, dass sowohl der Gesellschafts-vertrag als auch die Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell beurkundet werden müssen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen durch die Gesellschaft eine Immobilien gehalten wird. Damit entfällt insoweit ein wesentlicher Kostenfaktor für die gesellschaftsrechtliche Struktur.
Die Familienpersonengesellschaft stellt ein sehr gutes Instrument zur Pflege des familiären Zusammenhalts dar. Allerdings sind dabei in jeweiligen Einzelfall stets auch die individuellen Besonderheiten der beteiligten Familienmitglieder zu beachten. Dazu gehören in erster Linie Lebensalter, familiäre Situation und berufliche Ausbildung bzw. Tätigkeit.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
Dr. Michael Knittel
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