Entscheidungsaspekte für das Investment in einen geschlossenen Fonds

Entscheidungsaspekte für das Investment in einen geschlossenen Fonds

 

Im Rahmen einer risikodiversifizierten Anlagestrategie für ihr Vermögen aber auch aus Gründen der Altersversorgung stehen Investoren häufig vor der Frage, ob sie gegebenenfalls auch in einen geschlossenen Fonds investieren sollen. Dabei wird gewöhnlicher Weise eine Kommanditgesellschaft gegründet, deren Zweck der Erwerb von Sachwerten z. B. Immobilien, Flugzeuge, Schiffe oder Container ist. Diese werden nach dem Erwerb eine Zeit lang, in der Regel mindestens 10 Jahre, gehalten und vermietet. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt dann der Verkauf. Zur Finanzierung des Erwerbs werden als Einlage Gelder von den interessierten Anlegern als zukünftigen Kommanditisten der Gesellschaft eingesammelt. Die Kommanditisten haften insoweit mit dieser Einlage. Im Fall des wirtschaftlichen Misslingens des Investments kann es zum Totalverlust der geleisteten Einlage kommen, d. h. das eingezahlte Geld kann insoweit für den Investor komplett verloren gehen. Eine Nachschusspflicht des Investors bei Verlusten der Gesellschaft wird im Allgemeinen nicht im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen. 

In wirtschaftlicher Hinsicht werden seitens des Fonds den Investoren in aller Regel regelmäßige Ausschüttungen in Aussicht gestellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Fondsfinanzierung häufig so aufgestellt ist, dass Rückzahlungen nur auf das eingezahlte Kapital erfolgen. Diese Kapitalzahlung hat für den Investor im Allgemeinen keinen steuerlichen Effekt, d. h. der Betrag unterliegt nicht als Einkunft der Einkommensbesteuerung. Allerdings erhöhen diese Auszahlungen den in der Regel steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bei Beendigung des geschlossene Fonds mit der Veräußerung des durch die Gesellschaft bislang gehaltenen Sachwerts. 

Der Investor sollte neben dem in Aussicht gestellten und aber auch Marktrisiken ausgesetzten Veräußerungsgewinn weitere Aspekte im Rahmen seiner Investitionsentscheidung beachten. Dazu gehören neben der Laufzeit des Fonds, insbesondere auch eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung eines Agios, die Höhe der in Aussicht gestellte jährlichen Ausschüttungen sowie die kalkulierten jährlichen Kosten für das Management des Fonds. Zu letzterem gehören auch die Kosten für externe Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Unabhängig davon hat der Investor aber auch zu berücksichtigen, dass während der Laufzeit des geschlossenen Fonds ein Ausstieg als Kommanditist aus der Gesellschaft wirtschaftlich in der Regel nicht möglich ist. Zwar besteht insoweit ein sogenannter Zweitmarkt für die Fondsanteile, allerdings ist dort ein Verkauf ohne einen erheblichen Wertabschlag häufig nicht möglich. Damit ist das Geld de facto über die gesamte Laufzeit des Fonds gebunden. 

In aller Regel empfiehlt es sich das Investment vor dessen Eingehen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dazu gehört neben der Prüfung des Gesellschaftsvertrages (z.B. Nachfolgeregelung, steuerliche Qualifizierung des Fonds) auch die Aufstellung einer belastbaren Investitionsrechnung zur Ermittlung der Vorteilhaftigkeit, z. B. im Verhältnis zu einer Aktienanlage.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.

Dr. Michael Knittel

RECHTSANWALT  pastedGraphic.png  FACHANWALT

STEUERBERATER  pastedGraphic_1.png  WIRTSCHAFTSPRÜFER

Maximilianstraße 22, D-67346 Speyer

Tel. (06232) 679 52 55    Fax (06232) 679 52 45

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Familiengesellschaft

 

Vorteilhaftigkeit einer Familiengesellschaft

Zweck einer Familiengesellschaft ist Familienbesitz, insbesondere Immobilien, möglichst mit einem sehr langfristigen zeitlichen Horizont im Familienverbund zusammen zu halten. Eine derartige Familiengesellschaft (z. B. Immobilien-Familiengesellschaft) ist regelmäßig durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung als Personengesellschaft gekennzeichnet, gewöhnlicher Weise als Kommanditgesellschaft (KG) bzw. GmbH & Co KG.

Bei einer Immobilen-Familiengesellschaft löst die Übertragung eines mit einer Immobilien bebauten Grundstücks auf eine solche Gesellschaft regelmäßig keine Grunderwerbssteuer aus. Das steuerliche Ergebnis der Immobilie wird den an der Gesellschaft im allgemeinen als Kommanditisten beteiligten Familienangehörigen unmittelbar über die Einkommensteuer-erklärung zugerechnet. Falls wider Erwarten die Familiengesellschafter sich nicht mehr weitere zusammen über einen Personengesellschaft zusammenschließen wollen, kann eine von der Gesellschaft gehaltene Immobilie, sofern die Gesellschaft nicht steuerlich als gewerblich anzusehen ist, aktuell nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei verkauft bzw. auf einen Teil der Familiengesellschafter übertragen werden. Die 10-Jahresfrist gilt aber nicht, wenn z. B. über die Gesellschaft ein gemeinsam gehaltenes Aktiendepot verwaltet wird. In diesem Fall ist jeder Verkauf von Aktien steuerlich als Gewinn bzw. Verlust zu erfassen.

Wesentlicher Bestandteil einer Familiengesellschaft ist der Gesellschafts-vertrag. Dieser Vertrag bedarf einer sorgfältigen Gestaltung. Voraussetzung dafür ist auch eine intensive Diskussion zwischen den beteiligten Gesell-schaftern hinsichtlich der einzelnen Regelungen. Dies betrifft eine ganze Reihe von Themen. Dazu gehören insbesondere aber nicht aus-schließlich die Regelungen zur Entnahmen von zwischenzeitlich gutgeschriebenen Gewinnen, Gesellschafternachfolge sowie Abfindungen im Falle des Ausscheidens oder sogar Ausschlusses aus der Familiengesellschaft.

Ein wichtiger Aspekt bei einer Personengesellschaft ist auch, dass sowohl der Gesellschafts-vertrag als auch die Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell beurkundet werden müssen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen durch die Gesellschaft eine Immobilien gehalten wird. Damit entfällt insoweit ein wesentlicher Kostenfaktor für die gesellschaftsrechtliche Struktur.

Die Familienpersonengesellschaft stellt ein sehr gutes Instrument zur Pflege des familiären Zusammenhalts dar. Allerdings sind dabei in jeweiligen Einzelfall stets auch die individuellen Besonderheiten der beteiligten Familienmitglieder zu beachten. Dazu gehören in erster Linie Lebensalter, familiäre Situation und berufliche Ausbildung bzw. Tätigkeit.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.

 

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