Gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren
Bei vielen kinderlosen Ehepaaren herrscht die Annahme vor, dass durch eine Ehe alle weiteren Verwandten vom Erbe ausgeschlossen sind. Für den Fall jedoch, dass seitens der Eheleute kein entsprechendes Testament vereinbart bzw. Erbvertrag abgeschlossen worden ist, kommen die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts insoweit zur Anwendung. In diesem Fall erben nicht nur der Ehepartner sondern auch die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung des verstorbenen Ehepartners. Dies sind in erster Linie dessen Eltern bzw. für den Fall deren Vorversterbens deren Abkömmlinge, sprich die Schwager und Schwägerinnen des nunmehr verwitweten Ehepartners.
Der Anteil des überlebenden Ehegatten hängt dabei von der seitens der Ehepartner gewählten familienrechtlichen Gemeinschaft ab. Diese kann im Einzelfall neben der Zugewinngemeinschaft auch die Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft sein. Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht im Erbfall darin, dass der Ehepartner zusätzlich zum hälftigen Nachlass als Erbanteil eine Abgeltung für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft pauschal in Höhe von 1/4 des Nachlasses des Ehepartners – mithin 3/4 des Nachlasses – erhält.
Der gesamte angesprochene Personenkreis der erbenden Angehörigen bildet die Erbengemeinschaft, die sich anschließend hinsichtlich des Nachlass des Verstorbenen auseinandersetzen müssen, dies kann je nach Einzelfall ein durchaus langer, teurer und schmerzhafter Prozess werden, der häufig auch zu gerichtlichen Auseinandersetzung bis zu gerichtlichen Klärung führt. Zu bedenken ist, dass sich die Erben hinsichtlich der Verwendung der einzelnen Nachlassgegenstände verständigen müssen. Besonders schwierig wird dies in dem Fall, dass der wesentliche Nachlass aus dem Familienheim besteht der Ehepartners dies als lebenslanges Bleibe bzw. als Altersversorgung für die Zeit eines angemesseneren Aufenthalts in einem Pflegeheim verplant hat. Sofern die Miterben jedoch auf ihre Ansprüche bestehen sollten, kann dies im Einzelfall die bittere Aufgabe der ursprünglichen Lebensplanung für die letzte Lebensphase bedeuten. Ein freiwillige Ausschlagung des Erbes der erbberechtigten Verwandtschaft hilft in einem solchen Fall nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich auch alle neben dem Ehepartner in Betracht kommenden gesetzlichen Erben auf ihren Anteil verzichten.
Empfehlung
Vermeiden lassen sich eine solche Situation nur dadurch, dass die Ehepartner zu Lebzeiten ein entsprechendes Testament aufsetzen bzw. einen Erbvertrag aufsetzen und sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Während das Testament auch eigenhändig durch die Ehepartner erstellt werden kann, ist im Fall des Erbvertrages eine notarielle Beurkundung erforderlich. Vor- und Nachteile beider Form der letztwilligen Verfügung sind abhängig vom Einzelfall abzuwägen.
Allerdings bedarf es in diesem Fällen zur weiteren Absicherung grundsätzlich aber auch eines Verzichts der weiterhin pflichtteilsberechtigten noch lebenden Schwiegereltern.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.
Dr. Michael Knittel
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