Nützlichkeit einer Erbfallmappe

Nützlichkeit einer Erbfallmappe

Vor dem Hintergrund, dass zu Lebzeiten die meisten Menschen nicht einmal Zeit bzw. Muße für ein eigenes Testament haben, werden zu Lebzeiten erst Recht nur wenige Gedanken auf die Erstellung einer sog. Erbfallmappe für den Fall des eigenen Absterbens verwendet. Allerdings zeigen die nachfolgend stichwortartig aufgeführten Punkte, dass dies eine durchaus sinnvolle und für die Erben hilfreiche Angelegenheit sein kann. Im einzelnen können dazu die folgenden Punkte gehören:

  • Für die Veröffentlichung der Todesanzeige vorgesehen Zeitungen (regional, überregional)
  • Text der Todesanzeige (insbesondere Reihenfolge der aufzuführenden Familienangehörigen sowie sonstigen Trauernden)
  • Familienstammbaum (ggf. für den Fall einer Nachlasspflegschaft)
  • Adressliste der über den Tod zu informierenden Personen mit möglichst umfassenden Angaben
  • Liste mit Nutzernamen und Passwörtern (insbesondere Bankkonten, Wertpapierdepots, Emailaccounts, PC-Passwort)
  • Vorgaben hinsichtlich der Bestattung (u. a. Bestattungsunternehmen, Feuerbestattung, Seebestattung, Grabgestaltung)
  • Detaillierte Hinweise für Abfassung des Textes für die kirchliche Predigt anläßlich des Trauergottesdienstes, insbesondere Ausführungen zur eigenen Person bzw. dem eigenen Lebensweg mit persönlichen Worten für die Trauergemeinde
  • Abschrift der eigenen letztwilligen Verfügung, insbesondere eigenhändiges Testament und ggf. Hinweise auf Form und Ort der Hinterlegung sowie Zeitpunkt der Testamentseröffnung
  • Postmortale Vollmachten für Vertrauenspersonen mit detaillierten Beschreibung des Inhalts bzw. der Dauer 
  • Liste der zu Lebzeiten abgeschlossenen wesentlichen Vertragsverhältnisse (Lebensversicherungen, Bausparverträge, sonstigen Versicherungen, Mietverträge)
  • Detaillierte Übersicht der in- bzw. ausländischen Bankkonten, Schließfächer 
  • Briefe mit persönlichen Botschaften für nahe Familienangehörige, i.d.R. die eigenen Kinder.

 

Empfehlung:

Im Einzelfall werden ggf. nur einzelne Punkte von Relevanz sein. Aber auch dann kann die Anlage einer Erbfallmappe von erheblichen Nutzen für die Angehörigen bzw. durch letztwillige Verfügungen bedachten Personen sein. Sicherstellen sollte der Ersteller abschließend noch durch entsprechende Maßnahmen, dass die Mappe bis zum Erbfall nicht abhanden kommt und damit in jedem Fall zur Kenntnis der dazu bestimmten Personen gelangen kann.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.

Dr. Michael Knittel

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Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschafts— und Schenkungsteuer

Anforderung an eine Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschafts— und Schenkungsteuer

(BFH, 20.2.2019, Az. II R 25/16)

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, an denen der Erblasser oder Schenker mit 25% oder weniger beteiligt ist, werden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b oder § 28a ErbStG grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahme davon kommt in Betracht, wenn seitens des Erblassers bzw. Schenkers mit anderen Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung geschlossen wird und dabei die zusammengerechneten Beteiligungsquoten der Poolmitglieder auf einen Anteil von mehr als 25% kommen.

Die Anforderungen an eine solche Poolvereinbarung sind gesetzlich in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geregelt. Danach müssen die Beteiligten der Poolvereinbarung sich untereinander dazu verpflichten, über die gehaltenen Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Alleinerbe seines 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlassvermögen gehörte das Einzelunternehmen des Erblassers (X-Betrieb) mit einem Gesellschaftsanteil i.H.v. 12 % am Nennkapital der Y-GmbH. Der Kläger war an der Y-GmbH i.H.v. 74 % beteiligt. Die übrigen 14 % der Anteile hielt die Z-KG; an dieser Gesellschaft war der Kläger zu 100 % beteiligt.

Nach § 5 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags der Y-GmbH ist die Abtretung von Geschäftsanteilen vorbehaltlich der Einwilligung aller Gesellschafter zur Abtretung an einen oder mehrere Dritte nur zulässig an Gesellschafter, deren Ehegatten sowie an Abkömmlinge eines Gesellschafters und dessen Ehegatten. Die Abtretung an Ehegatten und Abkömmlinge bedarf der Genehmigung der Gesellschaft, die vom Geschäftsführer zu erteilen ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger der Auffassung war, dass die o. g. Anforderungen an eine Poolvereinbarung aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Regelungen bezüglich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen und Besonderheiten bei der Stimmrechtsverteilung erfüllt seien. In seiner Entscheidung hat der BFH bestätigt, dass die für eine Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erforderliche Verpflichtung der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung sich sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag als auch aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben kann. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden kann. Nicht ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist die einheitliche Stimmrechtsausübung lediglich aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung.

Empfehlung

In vielen Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften sind Regelungen zu finden, in denen die Übertragung von Anteilen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Solche Regelungen können grundsätzlich als Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG gesehen werden, es muss jedoch zusätzlich auch sichergestellt sein, dass eine (schriftlich oder mündlich vereinbarte) Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung aller Beteiligten vorliegt. Aus Dokumentations- bzw. Nachweisgründen dürfte es empfehlenswert sein, die Poolvereinbarung in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu treffen. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass die Poolvereinbarung nicht nur bei einer direkten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit max. 25% sinnvoll ist, sondern auch wenn es sich um mittelbare im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen handelt. Dadurch kann eine Qualifikation als Verwaltungsvermögen und damit eine sonst ggf. anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei Übertragung des Betriebs, in dem die Anteile gehalten werden, vermieden werden.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.

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Rückforderung einer Schenkung (BGH, X ZR 107/16)

Rückforderung einer Schenkung
(BGH, X ZR 107/16)

Die juristischen Schwierigkeiten des Schenkers, die sich im Zusammenhang mit der Rückforderung seiner Schenkung ergeben können, sind Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH, X ZR 107/16) gewesen:

 

I. Sachverhalt
Ein Ehepaar hat seiner Tochter und deren Lebensgefährten im Jahr 2011 rd. 104.000 Euro zum Erwerb einer gemeinsamen Wohnung geschenkt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Beziehung der jungen Leute bereits 9 Jahre und schien auch stabil für die Zukunft zu sein. Wider Erwarten ging die Beziehung des jungen Paares jedoch zwei Jahre später auseinander. Vor diesem Hintergrund verlangten die Eltern die Hälfte des ursprünglichen Schenkungsbetrages vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurück.

 

II. Entscheidung des BGH
Klarstellend weist der BGH in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass Schenkungen, die nicht ausdrücklich unter der Vereinbarung eines Vorbehalts erfolgen, im allgemeinen auch nicht später wieder zurückverlangt werden können. Grund dafür ist, dass die Schenkung als einseitige Zuwendung gerade nicht um einer Gegenleistung willen erfolgt. Für die Annahme des gesetzlich vorgesehenen sog. „groben Undanks“ reicht die bloße Auflösung einer Beziehung mit der Tochter der schenkenden Eheleute nicht aus. Allerdings ist es in diesen Fällen in engen Grenzen möglich, sich auf das gesetzliche Institut des sog „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu berufen. Aufgrund dessen kann eine beteiligte Partei die Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrages auch dann verlangen, wenn sich Umstände geändert haben, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind, die aber gleichwohl entscheidend für den Vertragsschluss waren. Darauf kann sich jedenfalls berufen werden, wenn die Trennung bereits kurz nach der Schenkung erfolgt. Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet allerdings aus, wenn die Beziehung des beschenkten Paares erst viele Jahre später auseinander geht.

 

III. Empfehlung
Häufig erfolgen Schenkungen zwischen Privatleuten ohne schriftliche Vereinbarung bzw. ohne entsprechende Beratung durch einen fachlich versierten Berufsträger. Gleichwohl empfiehlt es sich aber In aller Regel vor einer Schenkung as Vorhaben durch einen auch steuerlich versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dazu gehört neben der Feststellung der schenkungsteuerlichen Auswirkung auch die Entwicklung von individuellen Vorbehaltsklauseln, um eine aufwendige gerichtliche Geltendmachung der Rückabwicklung der Schenkung im Falle der Nichteinstellung des damit vom Schenker verfolgten Zwecks zu erreichen.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.

 

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