Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschafts— und Schenkungsteuer

Anforderung an eine Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschafts— und Schenkungsteuer

(BFH, 20.2.2019, Az. II R 25/16)

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, an denen der Erblasser oder Schenker mit 25% oder weniger beteiligt ist, werden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b oder § 28a ErbStG grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahme davon kommt in Betracht, wenn seitens des Erblassers bzw. Schenkers mit anderen Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung geschlossen wird und dabei die zusammengerechneten Beteiligungsquoten der Poolmitglieder auf einen Anteil von mehr als 25% kommen.

Die Anforderungen an eine solche Poolvereinbarung sind gesetzlich in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geregelt. Danach müssen die Beteiligten der Poolvereinbarung sich untereinander dazu verpflichten, über die gehaltenen Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Alleinerbe seines 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlassvermögen gehörte das Einzelunternehmen des Erblassers (X-Betrieb) mit einem Gesellschaftsanteil i.H.v. 12 % am Nennkapital der Y-GmbH. Der Kläger war an der Y-GmbH i.H.v. 74 % beteiligt. Die übrigen 14 % der Anteile hielt die Z-KG; an dieser Gesellschaft war der Kläger zu 100 % beteiligt.

Nach § 5 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags der Y-GmbH ist die Abtretung von Geschäftsanteilen vorbehaltlich der Einwilligung aller Gesellschafter zur Abtretung an einen oder mehrere Dritte nur zulässig an Gesellschafter, deren Ehegatten sowie an Abkömmlinge eines Gesellschafters und dessen Ehegatten. Die Abtretung an Ehegatten und Abkömmlinge bedarf der Genehmigung der Gesellschaft, die vom Geschäftsführer zu erteilen ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger der Auffassung war, dass die o. g. Anforderungen an eine Poolvereinbarung aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Regelungen bezüglich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen und Besonderheiten bei der Stimmrechtsverteilung erfüllt seien. In seiner Entscheidung hat der BFH bestätigt, dass die für eine Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erforderliche Verpflichtung der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung sich sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag als auch aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben kann. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden kann. Nicht ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist die einheitliche Stimmrechtsausübung lediglich aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung.

Empfehlung

In vielen Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften sind Regelungen zu finden, in denen die Übertragung von Anteilen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Solche Regelungen können grundsätzlich als Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG gesehen werden, es muss jedoch zusätzlich auch sichergestellt sein, dass eine (schriftlich oder mündlich vereinbarte) Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung aller Beteiligten vorliegt. Aus Dokumentations- bzw. Nachweisgründen dürfte es empfehlenswert sein, die Poolvereinbarung in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu treffen. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass die Poolvereinbarung nicht nur bei einer direkten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit max. 25% sinnvoll ist, sondern auch wenn es sich um mittelbare im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen handelt. Dadurch kann eine Qualifikation als Verwaltungsvermögen und damit eine sonst ggf. anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei Übertragung des Betriebs, in dem die Anteile gehalten werden, vermieden werden.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Text nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden ist. Bei den Ausführungen handelt es sich aber lediglich um allgemeine Ausführungen, die eine individuelle Beratung des Lesers in keinem Fall ersetzen können. Aufgrund der Komplexität und dem ständigen Wandel der betroffenen Rechtsmaterie kann eine Haftung und Gewähr nicht übernommen werden und wird daher hiermit in jedem Fall ausgeschlossen.

Dr. Michael Knittel

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